Bevor man kruden Phantasien zur Sicherungshaft nachläuft, sollte man sich die grundrechtliche Situation genau vor Augen führen. Dies ist deshalb ratsam, um in eine ehrliche Diskussion über eine äußerst heikle Rechtsthematik einzutreten und sich gleichzeitig vor türkiser Propaganda zu wappnen. Denn eines ist glasklar: Sicherungshaft schränkt die persönlichen Freiheitsrechte jedes Einzelnen massiv ein. So können unliebsame Personen, die Kritik an politischen Herrschaftssystemen äußern, zu jeder Zeit willkürlich weggesperrt werden. Verweise auf Engelbert Dollfuss und sein Regime sind durchaus angebracht.
Neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der EU-Grundrechte Charta und dem Staatsgrundgesetz ist in Österreich das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zum Schutz der persönlichen Freiheit im Verfassungsrang in Geltung. In dem 1988 beschlossenen Gesetz wurden die rechtlichen Erfordernisse bewusst in Verfassungsrang gehoben, um einen besonders hohen Rechtsschutz in Österreich zu garantieren – unter anderem leitet sich daraus das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf volle Entschädigung bei unrechtmäßigem Freiheitsentzug ab.
Die historische Dimension der Beschlussfassung dieses Bundesverfassungsgesetzes wird erst ersichtlich, wenn man die Debatte im Nationalrat in 2. Lesung nachliest. Der damals zuständige Verfassungsminister Dr. Heinrich Neisser, für die VP als Hauptredner der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, für die SPÖ der Abgeordnete Dr. Sepp Rieder stellten in ausführlichen Reden die Bedeutung für Österreichs dar. Kernpunkt dabei war, dass nunmehr ein Verfassungsrahmen für die Verhängung von Haft in Österreich verabschiedet werden konnte, der den hohen Anforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention genügt. Damit wurde es auch möglich den für Österreich äußerst international blamablen Vorbehalt zu Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention zurückzuziehen. Im Rahmen dieser Debatte wurde diese Novelle auch als wichtigste Verfassung Weiterentwicklung im Grundrechtsbereich in Österreich bezeichnet.
Dieses B-VG gibt auch die Grundrechtsprüfung wieder, die in jedem Fall des staatlichen Freiheitsentzugs vorzunehmen ist. Ein Grundrechtseingriff ist damit nur verfassungskonform, wenn
Wann Haft jetzt schon möglich ist
Wichtig: Im historischen Anlassfall in Dornbirn hätte der Rückgriff auf bestehende rechtliche Möglichkeiten ausgereicht – es lag eine rechtskräftige Entscheidung vor, die dem Recht auf internationalen Schutz schon bei Antragstellung entgegenstand.
Für die Sozialdemokratie sind die derzeitigen Haftgründe völlig ausreichend, es gibt keinen Anlass, eine derartige Willkür-Haft einzuführen.
In Österreich ist auch besonders die historische Dimension zu berücksichtigen. Am 4. März 1933 kam es zu einem Staatsstreich durch Engelbert Dollfuß, dem Begründer des austrofaschistischen Ständestaats. Nach der Ausschaltung des Parlaments sowie des Verfassungsgerichtshofs regierte dieser diktatorisch per „Notverordnung“. Damit ermöglichte er, unter dem Deckmantel Sicherungshaft, von da an bis zum Jahr 1945 die politische Verfolgung in einem unglaublichem Ausmaß.